Die Pflichten des Makler nach dem Geldwäschegesetzt (GwG).
Sie möchten eine Immobilie kaufen und wundern sich, dass Sie der Immobilienmakler noch vor der Besichtigung nach dem Personalausweis fragt? Er fragt Sie auch nach dem wirtschaftlich Berechtigten? Diese Fragen muss der Immobilienmakler stellen. Er erfüllt damit die Anforderungen des Gesetzgebers gemäßt dem Geldwäschegesetz.
Die Pflichten des Maklers
Nach dem Geldwäschegesetz hat der Immobilienmakler die Pflicht, die Vertragsparnter zu identifizieren. Dies muss vor der „Begründung einer Geschäftsbeziehung“ beschehen, laut § 3 des Geldwäschegesetzes (GwG). Das heißt, bevor der Kaufinteressent über den Kaufvertrag verhandeln kann, muss er indentifiziert werden. Deshalb erfährt der Kaufinteressent in aller Regel die Adress einer angebotenen Immobilie erst, wenn diese Formalität erledigt ist. Selbstverständlich identifizieren Makler auch die Verkäufer einer Immobilie frühzeitig.
Was heiß identifizieren?
Für die Identifizierung muss der Makler den Vor- und den Nachnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die vollständige Anschrift und die Personalausweisnummer sowie die ausstellende Behörte festhalten. Einfacher und unbürokratischer ist es, den Personalausweis oder Pass des Kunden zu kopieren.
Der wirtschaftlich Berechtigte
Der Makler muss ebenfalls bereits vor der Besichtigung klären, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt oder ob er dies eventuell für einen Dritten tut. Handelt es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine Politisch Exponierte Person (PEP), muss der Makler dies ebenfalls festhatlen.
Die Pflichten des Kunden
Nach dem Gesetz hat auch der Kunde Pflichten. Diese bestehen daring, dem Immobilienmakler den Personalausweis vorzulegen und ihm alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. So steht es im GwG unter § 4 Abs. 6.